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Vergabekammer Bremen

Für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit öffentlicher Aufträge sind in erster Instanz die Vergabekammern zuständig. Ein Verfahren vor der Vergabekammer kann zulässigerweise nur beantragt werden, wenn das Auftragsvolumen den so genannten Schwellenwert überschreitet. Für die Vergaben öffentlicher Auftraggeber in Bremen ist die Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

Die Vergabekammer darf nur auf Antrag tätig werden. Nach Information des Auftraggebers über den Antrag auf Nachprüfung durch die Vergabekammer darf dieser den Zuschlag bis zum Abschluss des Verfahrens nicht erteilen.

Die Vergabekammer entscheidet - im Regelfall nach einer mündlichen Verhandlung - über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages und ordnet in ihrem Beschluss die geeigneten Maßnahmen an. Die Verfahren vor der Vergabekammer sind für die Unterliegenden kostenpflichtig.

Gegen Beschlüsse der Vergabekammer Bremen ist das Rechtsmittel der Sofortigen Beschwerde beim Vergabesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen gegeben.

Falls Sie Beschlüsse der Vergabekammer Bremen wünschen, senden Sie bitte eine Email an: vergabekammer@bau.bremen.de. Sie erhalten dann per Email die gewünschte Entscheidung in anonymisierter Form.

Hinweis für EU-weite Nachprüfungsverfahren nach dem GWB

Übermitteln Sie den Nachprüfungsantrag so rechtzeitig innerhalb der Wartefrist des Auftraggebers nach § 134 Abs. 2 GWB, dass die Vergabekammer den Antrag auf seine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit prüfen und noch vor Ablauf dieser Frist an den öffentlichen Auftraggeber übermitteln kann. Das gesetzliche Zuschlagsverbot wird erst mit Information des öffentlichen Auftraggebers durch die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag in Textform ausgelöst (§ 169 Abs. 1 GWB).

Vergabekammer Bremen

Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Contrescarpe 72
28195 Bremen

+49 421 361 59796
+49 421 496 32311
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